ProSWiX - Vereins-Statuten
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Name, Sinn und Zweck
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Art. 1
Unter dem Namen "Pro SWiX" besteht ein Verein gemss Art. 16 ff ZGB mit Sitz in Zrich.

Art. 2
Sinn und Zweck des Vereins ist der Betrieb, der Erhalt und die Weiterentwicklung von SWiX als Plattform, welche vornehmlich Jugendlichen als Sprungbrett dient und ihnen erlaubt, die Mglichkeiten moderner Medien zu erschliessen.

Art. 3
Der Verein ist politisch, konfessionell und ideologisch neutral und nicht gewinnorientiert.

Mittel
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Art. 4
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfgt der Verein ber folgende Mittel:

1) Jahresbeitrge der Mitglieder. Die Generalversammlung setzt die jhrlichen Mitgliederbeitrge fest; diese betragen maximal CHF 100.--

2) Einnahmen durch Dienstleistungen von SWiX

3) GDG AG ist im besitz von SWiX, deswegen beteiligt sich der Verein an GDG AG. Es bestehen separate Vereinbarungen mit dem Hauptaktionr und GDG AG.

4) Zuwendungen von ffentlichen Krperschaften und gemeinntzigen Organisationen

5) Zuwendungen Privater

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermgen. Ein im Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses bereits Flliger Mitgliederbeitrag ist fr die laufende Periode in jedem Falle noch zu bezahlen.

GDG AG stellt alles fr die Erfllung der Vereinszwecke notwendige dem Verein zur Verfgung.

Mitgliedschaft
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Art. 5
Mitglieder des Vereins knnen natrliche und juristische Personen werden, auch krperschaften des ffentlichen Rechts. ber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 6
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklrung an den Vorstand. Er ist jederzeit mglich und tritt sofort in Kraft.
ber den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgltige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.

Art. 7
Die persnliche Haftbarkeit der Mitlgieder ist ausgeschlossen. Fr die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermgen.

Organisation
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Art. 8
Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

Generalversammlung
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Art. 9 - Einberufung:
Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jhrlich durch schriftliche Einladung, die mindestens acht Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Fnftel der Mitglieder dies begehrt.
Antrge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens fnfzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
Treffen Antrge spter ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer spteren Generalversammlung zulssig.

Art. 10 - Vorsitz und Protokoll:
Den Vorsitz in der Generalversammlung fhrt der Prsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizeprsident. ber die Verhandlungen und Beschlsse ist ein Protokoll zu fhren.

Art. 11 - Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren

b) Abnahme der Ttigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets

c) Festsetzung der Mitgliederbeitrge

d) nderungen der Statuten und Auflsung des Vereins, wobei mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen mssen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder and der Generalversammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser knnen auch nderungen der Statuten und Auflsung des Vereins gefllt werden, wenn weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind.

Art. 12 - Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der Anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. -> Mehrheit bei a/b/c fragen? oder: Alle Fragen mssen boolean sein.

Vorstand
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Art. 13 - Zusammensetzung und Organisation
Der Vorstand besteht aus drei von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewhlten Vereinsmitgliedern.
Der Prsident wird von der Generalversammlung gewhlt, im brigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand kann einen Bertiebsauschuss und fr besondere Aufgaben weitere Komissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.

Art. 14 - Obliegenheiten
Der Vorstand fhrt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach Aussen und erledigt alle Geschfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes.
ber die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fhren.
Mindestens ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein im Verwaltungsrat der GDG AG.

Art. 15 - Beschlussfassung
Beschlsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

Auflsung des Vereins
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Art. 16
Die Auflsung des Vereins kann erfolgen:

a) Wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person (z. B. Stiftung) errichtet wird, die den in Art. 2 dieser Statuten ernannten Zweck zu erfllen hat.

b) Wenn der Vereinszweck nicht mehr erfllt werden kann.

Im Falle der Auflsung des Vereins muss das Vereinsvermgen zu gleichen Teilen seinen Mitgliedern zufallen.

Schlussbestimmungen
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Art. 17
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom __.__.____ genehmigt und treten sofort in Kraft.

Unterschriften (Gemss Art. 14 Abs. 2 der Statuten):

